Rechtsprechung
AG Köln, 18.11.2008 - 134 C 348/08 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Kanzlei Prof. Schweizer
Fristversäumnis bei Anspruchsschreiben aus Reisevertrag
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gewährung von Schadensersatzansprüchen und Minderungsansprüchen aus einem Reisevertrag; Ersatz für zwei nicht stattgefundene Urlaubstage; Fristwahrende Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach mehr als 17 Wochen nach Reiseende bei Nachweis mangelnden Verschuldens; ...
- reise-recht-wiki.de
Versäumung der Anspruchsanmeldefrist mangels Belehrung
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
Anspruchsanmeldung / Fristversäumnis / Verschulden / Hinweispflicht gemäß BGB-InfoV
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Verlust von reisevertraglichen Sekundäransprüchen bei verspätetem Zugang des Anspruchsschreibens
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Rechtzeitig zum Anwalt
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 12.06.2007 - X ZR 87/06
Haftung eines Reiseveranstalters trotz Versäumung der Ausschlussfrist
Auszug aus AG Köln, 18.11.2008 - 134 C 348/08
Für den Fall einer unverschuldeten Nichteinhaltung der Frist, kann der Reisende auch nach Ablauf der Frist seine Ansprüche noch geltend machen (vgl. dazu BGH NJW 2007, 2549 ff.; Tempel NJW 1987, 2841 ff unter I. 3.).Eine Erschwerung liegt zwar auch dann vor, wenn auf die Frist nicht hingewiesen wird, jedoch besteht in einem solchen Fall lediglich eine widerlegliche Vermutung dafür, dass die Fristversäumung des Reisenden entschuldigt ist (BGH NJW 2007, 2549).
Eine unverschuldete Verhinderung gemäß § 651g Abs. 1 S. 3 BGB kann nämlich nicht vorliegen, wenn der Reisende von der Frist auf andere Weise erfahren hat (BGH NJW 2007, 2549, 2553).
- LG Hannover, 22.02.1990 - 3 S 309/89
Auszug aus AG Köln, 18.11.2008 - 134 C 348/08
Soweit sich die Kläger auf eine Entscheidung des Landgerichts Hannover (NJW-RR 1990, 572) berufen, ist der vorliegende Fall ebenfalls nicht vergleichbar.